Siedlung Burgunder, Bümpliz Süd
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Häufige Fragen

Ihre Fragen - unsere Antworten

Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um die Vorsorge.

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Themen

Allgemein

Was ist der Umwandlungssatz?

Der Umwandlungssatz ist der Prozentsatz, mit welchem das Sparguthaben im Zeitpunkt des Altersrücktrittes in die jährliche Altersrente umgerechnet wird. Beispiel: Rücktrittsalter 65, Sparguthaben CHF 200’000, Umwandlungssatz 5.8%. Die jährliche Rente beträgt 5.8% von CHF 200’000, also CHF 11'600.

Was ist der Deckungsgrad?

Der Deckungsgrad entspricht dem Verhältnis des effektiv vorhandenen Vermögens zum versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgevermögen. Bei einem Deckungsgrad von unter 100% wird von einer Unterdeckung gesprochen, bei über 100% von Überdeckung. 

Was ist der technische Zinssatz?

Der technische Zinssatz ist die rechnerische Grösse, die dem langfristig mit grosser Sicherheit erwarteten Anlageertrag entsprechen sollte. Mit anderen Worten: derjenige Zinssatz, der in Zukunft auf dem verbleibenden Kapital im Durchschnitt erwirtschaftet werden muss, um die laufenden Renten zahlen zu können. Wird der technische Zinssatz reduziert, muss das den laufenden Renten zugrundeliegende Kapital erhöht werden, damit die Renten in unveränderter Höhe weiterhin geleistet werden können.

Warum sinkt der Deckungsgrad, wenn der technische Zinssatz reduziert wird?

Der technische Zinssatz hat einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Renten-Umwandlungssatzes. Je höher der Zinssatz ist – und in der Folge auch die erwartete Rendite – desto höher ist auch die berechnete Rente. Die Senkung des technischen Zinssatzes betrifft folglich auch die bereits laufenden Renten. Da diese Renten aber nicht reduziert werden dürfen, muss das ihnen zugrundeliegende Kapital erhöht werden, d.h. die Verpflichtungen der GEPABU steigen.

Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) gilt ein Umwandlungssatz von 6.8%. Weshalb bezahlt die GEPABU einen niedrigeren Umwandlungssatz?

Die Vorsorgeleistungen der GEPABU gehen über das gesetzliche Vorgeschriebene hinaus. Beispielsweise werden bei der GEPABU die Sparbeiträge in der Plangruppe A über den vom BVG festgelegten Maximallohn von CHF 85'320/Jahr und bei den Plangruppen B und S schon ab einem Minimallohn von CHF 9'480/Jahr berechnet. Zudem fällt bei den Plangruppen B und S der Koordinationsabzug weg. Insgesamt sind deshalb die gesetzlichen Mindestvorgaben bei Weitem eingehalten. Die Minimalleistungen nach BVG sind garantiert.

Pensionierung

Ab welchem Alter kann ich eine Altersrente und/oder das Kapital beziehen?

Sie können Ihre Alterspensionierung ab dem vollendeten 58. Altersjahr erklären. Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Ende des Monats, in welchem Sie das 64. Altersjahr (Frauen) resp. 65. Altersjahr (Männer) vollenden. 

Sie haben die Möglichkeit, bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres versichert zu bleiben, sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Weiterarbeit vereinbart haben. Männer und Frauen werden dabei gleich behandelt.

Was ist bei Weiterarbeit ab dem vollendeten 64./65. Altersjahr zu beachten?

Ab Alter 65 ist die Fortführung der Versicherung bei der GEPABU fakultativ. Sie möchten die Versicherung weiterführen und zusätzliches Alterskapital ansparen? In diesem Fall bezahlen Sie und Ihr Arbeitgeber auf dem BVG-pflichtigen Jahreslohn weiterhin Spar- und Verwaltungskostenbeiträge. Die Beiträge für die Risikoversicherung (Invalidität, Tod) entfallen. 

Bitte beachten Sie, dass die Weiterversicherung nur möglich ist, wenn die Weiterarbeit beim gleichen Arbeitgeber vereinbart wurde. Eine Reduktion des Beschäftigungsgrades ab Alter 64/65 löst eine Teilpensionierung aus.

Sie möchten lieber auf die Weiterführung der Versicherung verzichten? Die Beitragszahlungen werden in der Folge eingestellt und die GEPABU setzt Ihre Altersleistungen fest. Sie erhalten alsdann monatlich eine Altersrente (zusätzlich zum Lohn). Bitte beachten Sie, dass der Bezug der Altersrente in diesem Fall nicht aufgeschoben werden kann.

Wenn Sie auf die Weiterführung der Versicherung verzichten möchten, ist dies der GEPABU mit dem Formular Austritt spätestens 30 Tage vor dem gewünschten Pensionierungszeitpunkt mitzuteilen.

Kann ich einen Teil meines Kapitals als Rente und den Rest als Kapital beziehen?

Ja, das ist möglich. Sie können bei der Alterspensionierung Ihr Sparguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen. Sie können Ihr Altersguthaben bei Pensionierung splitten, z.B. 50% Rente, 50 % Kapital.


Bitte beachten:

  • Ein Kapitalbezug muss der GEPABU mindestens drei Monate vor der Alterspensionierung schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden.
  • Wer von der GEPABU eine volle Invalidenrente erhält, hat keinen Anspruch auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform. Bei Teilinvaliden beschränkt sich die Möglichkeit des Kapitalbezugs auf den der verbleibenden Erwerbstätigkeit entsprechenden Teil des Sparguthabens.

Wem muss ich den gewünschten Pensionierungszeitpunkt melden?

Bitte melden Sie den gewünschten Pensionierungszeitpunkt Ihrem Arbeitgeber, nicht der GEPABU. Der Arbeitgeber muss uns den Austritt infolge Pensionierung mit dem Austrittsformular melden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst einen Rentenanspruch am darauffolgenden Monatsersten aus.

Wie hoch wird meine Altersrente ausfallen?

Die Höhe Ihrer Altersrente ist von Ihrem persönlichen Sparguthaben abhängig. Bitte konsultieren Sie Ihren Vorsorgeausweis, den wir Ihnen jährlich zustellen. Darin finden Sie auf Seite 2 alle Angaben zu Ihrem Sparguthaben. 

Für die Berechnung der jährlichen Altersrente wird das Sparguthaben im Zeitpunkt der Alterspensionierung mit einem Umwandlungssatz in eine Altersrente auf Lebzeiten umgerechnet. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist vom gewählten Pensionierungsalter abhängig und wird auf Monate genau berechnet. Bei einer vorzeitigen Pensionierung reduziert sich der Umwandlungssatz um 0.15% pro Jahr. Bei hinausgeschobener Pensionierung erhöht sich der Umwandlungssatz um 0.15% pro Jahr. 

Kann ich eine Alterskinderrente beanspruchen?

Nein. Ab dem Jahr 2020 werden für Neurentner keine Alterskinderrenten mehr ausgerichtet.

Worauf muss ich achten, wenn ich vor dem Kapitalbezug bereits einen persönlichen Einkauf geleistet habe?

Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung) geltend machen. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.

Ist eine Teilpensionierung möglich und was muss ich beachten? Wie werden die Leistungen berechnet?

Sie können ab der Vollendung des 58. Altersjahres bis zum 70. Altersjahr teilweise zurücktreten. Bei einer Teilpensionierung wird eine Altersrente im Verhältnis zur Reduktion des versicherten Lohnes ausgerichtet. 

Vorbezug

Was ist ein Vorbezug?

Was ist ein Vorbezug?

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Geld aus der beruflichen Vorsorge zu verwenden. Unter einem Vorbezug versteht man den ganzen oder teilweisen Bezug des Sparguthabens vor der Pensionierung zur Finanzierung von Wohneigentum.

Wer kann einen Vorbezug zwecks Finanzierung von Wohneigentum geltend machen?

Jede aktiv versicherte Person kann bis drei Jahre vor dem oredentlichen Pensionierungsalter (Frauen 64/Männer 65) die volle oder teilweise Austrittsleistung für Wohneigentum beziehen. Rentenbeziehende Personen können keinen Vorbezug geltend machen.

Für welche Verwendungszwecke kann ich den Vorbezug einsetzen?

Sie können die Gelder aus der beruflichen Vorsorge für folgende Zwecke vorbeziehen:

  • Erwerb und Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum
  • Amortisation von Hypothekardarlehen auf selbst genutztem Wohneigentum
  • Wertvermehrende Investitionen in ein Eigenheim
  • Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen


Bitte beachten: Gelder aus der beruflichen Vorsorge dürfen nicht für die Finanzierung des laufenden Unterhalts einer Immobilie oder für die Bezahlung von Hypothekarzinsen verwendet werden. Auch Ferien- oder Zweitwohnungen können nicht mit Vorsorgegeldern finanziert werden.

Wie viel Geld kann ich vorbeziehen?

Bis Alter 50 können Sie das gesamte vorhandene Sparguthaben vorbeziehen. Ab Alter 50 kann höchstens der höhere der beiden nachfolgenden Beträge bezogen werden:

  • Der im Alter 50 ausgewiesene Betrag der Freizügigkeitsleistung, erhöht um die nach dem Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach dem Alter 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist.
  • Die Hälfte des im Zeitpunkt des Vorbezugs vorhandenen Sparguthabens.

Kann ich mehrere Vorbezüge tätigen?

Ja. Sie können alle fünf Jahre einmal einen Vorbezug tätigen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung beantragen kann?

  • Die Gelder müssen für selbst bewohntes Wohneigentum (auch Stockwerkeigentum möglich) verwendet werden.

     Folgende Eigentumsverhältnisse sind zulässig:

     - Alleineigentum

     - Miteigentum

     - Gesamteigentum mit dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner

  • Sie müssen im Zeitpunkt der Auszahlung bei der GEPABU versichert sein.
  • Auf den Zeitpunkt der Auszahlung darf kein Vorsorgefall eintreten (Pensionierung, Invalidität, Tod).

Wie wirkt sich der Vorbezug konkret aus?

Der Vorbezug wird von Ihrem vorhandenen Sparguthaben in Abzug gebracht. Dadurch werden Ihre künftigen Altersleistungen gekürzt. Gleiches gilt für die Freizügigkeitsleistung im Fall eines Austritts aus der GEPABU.

  • Die Leistungen im Invaliditäts- und im Todesfall werden durch den Vorbezug nicht gekürzt. Es ist deshalb nicht notwendig, wegen des Vorbezugs eine zusätzliche Risikoversicherung abzuschliessen.
  • Im Zeitpunkt der Auszahlung des Vorbezugs meldet die GEPABU beim Grundbuchamt die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung an. Diese bewirkt, dass Sie die Immobilie nur weiter veräussern können, wenn die Rückzahlung des Vorbezugs an die GEPABU sichergestellt ist oder die Veräusserungsbeschränkung auf ein neues Grundstück übertragen werden kann. Die Kosten für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung gehen zu Ihren Lasten.
  • Der Vorbezug muss versteuert werden. Über die Höhe der Steuer gibt Ihnen das zuständige Steueramt Auskunft.

Kann ich den Vorbezug zurückzahlen?

Ja. Der Vorbezug kann jederzeit ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, sofern Sie das 62. Altersjahr noch nicht erreicht haben und kein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eingetreten ist. Die Rückzahlung muss mindestens CHF 10’000 betragen, wobei die letzte Teilrückzahlung weniger als CHF 10’000 betragen kann. Ein nicht oder nur teilweise zurückbezahlter Vorbezug schmälert in jedem Fall Ihr Sparguthaben und somit Ihre Altersleistungen.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Vorbezug beantragen möchte?

Sie erhalten bei uns das Formular "Gesuch um Vorbezug". Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und schicken es zusammen mit den geforderten Unterlagen an die GEPABU.

  • Bei verheirateten versicherten Personen oder bei eingetragenen Partnerschaften benötigen wir zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin mittels beglaubigter Unterschrift. Die Beglaubigung kann erfolgen:

     - Am Sitz der GEPABU in Bern (Anmeldung via info@gepabu.ch
       oder
     - Notariell oder

     - Durch die zuständige Schweizer Botschaft bzw. das zuständige      
        Schweizer Konsulat

  • Nicht verheiratete Personen bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen müssen einen aktuellen Personenstandsausweis einreichen.

Verpfändung

Was ist unter einer Verpfändung zu verstehen?

Jede aktiv versicherte Person hat im Rahmen der gesetzlichen Wohneigentumsförderung die Möglichkeit, ihre versicherten Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen sowie das Sparkapital (auch Freizügigkeitsleistung genannt) zu verpfänden.

Die GEPABU benötigt eine Verpfändungsanzeige des Kreditgebers. Vertragsparteien eines solchen Pfandvertrages sind die versicherte Person einerseits und der Kreditgeber anderseits. Zusätzlich ist durch die versicherte Person das Formular «Gesuch um Verpfändung» einzureichen.
Die versicherten Leistungen bzw. die Freizügigkeitsleistung dienen dem Kreditgeber als zusätzliche Sicherheit.

Welcher Höchstbetrag kann verpfändet werden?

Sie finden den Höchstbetrag auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis unter "Maximal möglicher WEF-Vorbezug".

Höchstbetrag

  • Bis Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung.
  • Ab Alter 50 maximal die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung - je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Im Gegensatz zum Vorbezug besteht für die Verpfändung kein Mindestbetrag.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich bei der GEPABU eine Verpfändung beantragen möchte?

Stellen Sie der GEPABU den Pfandvertrag zu. Danach erhalten Sie ein Antragsformular. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und schicken Sie es, zusammen mit den geforderten Unterlagen, an die GEPABU.

  • Bei verheirateten versicherten Personen oder bei eingetragenen Partnerschaften benötigen wir zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der Ehegattin, des Partners oder der Partnerin mittels beglaubigter Unterschrift. Die Beglaubigung kann erfolgen:

     - Am Sitz der GEPABU in Bern (Anmeldung via info@gepabu.ch
       oder
     - Notariell 
       oder
     - Durch die zuständige Schweizer Botschaft bzw. das zuständige 
        Schweizer Konsulat

  • Nicht verheiratete Personen bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Personen müssen einen aktuellen Personenstandsausweis einreichen.


Wenn Sie sich für eine Kapitalbeschaffung mit Geldern aus der beruflichen Vorsorge entscheiden, sollten Sie Ihren Entscheid immer auch mit dem Kreditgeber absprechen.

Vor- und Nachteile einer Verpfändung?

Vorteile:

  • Keine Leistungsreduktion im Alter (ausser bei Pfandverwertung)
  • Je nach Kreditgeber tiefere Hypothekarzinssätze
  • Je nach Kreditgeber höhere Hypothekardarlehen
  • Keine Steuerfolgen, da keine Auszahlung erfolgt (ausser bei Pfandverwertung)


Nachteile:

  • Kein zusätzliches Eigenkapital und entsprechend keine Reduktion der Hypothekarzinsen
  • Risiko der Pfandverwertung

Einkauf

Wie viel kann ich noch einkaufen?

Wie viel kann ich noch einkaufen?

Die Höhe des maximal möglichen Einkaufes sehen Sie auf der zweiten Seite Ihres Vorsorgeausweises. Falls Sie noch Freizügigkeitsguthaben besitzen, müssen Sie diese zuerst an die GEPABU übertragen lassen. Überschiessende Anteile aus Säule 3a-Guthaben vermindern die Einkaufsmöglichkeit. Falls Sie das Formular "Erklärung/Bestätigung" noch nicht ausgefüllt haben, werden wir Ihnen ein solches zustellen. Fragen Sie bei uns an, ob ein Einkauf möglich ist. Bitte beachten Sie auch das Merkblatt Einkauf.

Welche Einschränkungen müssen beachtet werden?

Versicherte, die einen Vorbezug für Wohneigentum getätigt haben, können persönliche Einkäufe erst leisten, wenn der Vorbezug zurückbezahlt ist. Wiedereinkäufe infolge einer Ehescheidung sind in der Höhe der erfolgten Scheidungsüberweisung jederzeit möglich.Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind und zuvor nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angeschlossen waren, beschränkt sich Ihre maximale jährliche Einkaufssumme in den ersten 5 Jahren nach dem Zuzug auf 20% Ihres versicherten Lohnes.Wenn Sie früher selbstständig erwerbend waren und über Guthaben in der Säule 3a verfügen, prüft die GEPABU, ob Ihnen diese bei der maximal möglichen Einkaufssumme anzurechnen sind.Ein persönlicher Einkauf (im Gegensatz zur Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum) ist vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar. Bitte klären Sie Fragen zur Abzugsberechtigung mit dem zuständigen Steueramt.

Worauf muss ich achten, wenn ich nach einem persönlichen Einkauf einen Kapitalbezug plane?

Einkäufe inklusive Zinsen sind während drei Jahren für Kapitalbezüge gesperrt (Vorbezug für Wohneigentum, Kapitalbezug bei Pensionierung oder Barauszahlung der Austrittsleistung). Persönliche Einkäufe in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Steuervorteil wird Ihnen rückwirkend von den Steuerbehörden nicht mehr zugestanden, falls Sie innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug geltend machen (Vorbezug oder Bezug bei Pensionierung). Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig die steuerlichen Auswirkungen bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Bitte beachten: Ein getätigter Einkauf in die GEPABU kann nicht rückgängig gemacht werden.

Wie mache ich den Einkauf bei den Steuern geltend?

Sie erhalten nach Eingang Ihres Einkaufsbetrages automatische eine "Bescheinigung über Vorsorgebeiträge" im Doppel und einen neuen Vorsorgeausweis. Die Bescheinigung müssen Sie aufbewahren und im Folgejahr Ihrer Steuererklärung beilegen.