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EinleitungWICHTIG: Die Aktuell gültigen Reglemente, wie sie von der Aufsichtsbehörde ASVS, Bern genehmigt wurden und welche rechtsverbindlich sind, sind hier auf der Internetseite der GEPABU abrufbar. Ältere Reglemente, welche nicht mit der hier veröffentlichten Version übereinstimmen sind ungültig! Die GEPABU mit Sitz in Bern ist die Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und der Verordnungen zu diesem Gesetz für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der angeschlossenen alternativen Bernischen Unternehmungen und alternativen Berufsverbänden. Selbständigerwerbende, welche einem alternativen Berufsverband angehören, können sich ebenfalls versichern. Der Anschluss von alternativen Bernischen Unternehmungen sowie von selbständig erwerbenden Mitglieder eines alternativen Berufsverbandes wird vom Stiftungsrat in gesonderten Anschlussverträgen geregelt. Das vorliegende Versicherungsreglement regelt die Rechte und Pflichten der angeschlossenen Unternehmungen und der Mitglieder sowie die Obliegenheiten und Befugnisse der Organe. Die Vorsorgekommission der angeschlossenen Unternehmung wählt aus den von der GEPABU vorgesehenen Alterssparplänen einen für alle Mitarbeiter der Unter-nehmung zwingenden Vorsorgeplan aus. Die GEPABU ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen und untersteht der Aufsicht des Amts für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern. Die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung, insbesondere die im Rahmen des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung aus Mitteln der beruflichen Vor-sorge geänderten Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gehen den reglementarischen Bestimmungen insoweit vor, als sie für die Mitglieder vorteilhafter ausfallen. Allfällige weitere bundesrechtliche Erlasse sowie zwischenstaatliche Abkommen der Schweiz mit anderen Staaten über die berufliche Vorsorge gehen diesem Reglement in jedem Fall vor. |
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